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Was geschieht HINTER der Fassade?

"Denke nicht an das was du siehst, sondern an das was nötig war um es zu produzieren!"

Hauptproblem dabei sind die vermittelten Gedankenmodelle, welche zum Hindernis des Erkennens der Wirklichkeit werden: Das Problem der „semantischen Falle“. „Wir wissen nicht, was wir nicht wissen!“ - oder, anders gesagt, wir sind immer nur in der Lage, uns beim Denken entlang der impliziten Logiken der Begriffe zu hangeln. (C. Lehmann)


Es ist im Grunde nicht schwierig...

„… eine Reihe von Schlüssen zu ziehen, deren jeder sich vom vorhergehenden ableitet und an sich unkompliziert ist. Wenn man nach diesem Vorgehen nun einfach alle Zwischenschnitte überspringt und seinen Zuhörern nun den Ausgangspunkt und die Lösung präsentiert, lässt sich eine verblüffende Wirkung erzielen, die allerdings nach Effekthascherei aussehen mag.“ *A.C. Doyle*


Mittwoch, 30. März 2011

Überfall auf Libyen - Der US-französische Angriffskrieg


Obama und Gaddafi

Sarkozy und Gaddafi

"Die UNO und der Überfall auf Libyen"

von Jörg v. Paleske (antikrieg.com)

Libyen wird derzeit von verschiedenen Staaten und von der Nato massiv und mit schweren Waffen angegriffen. Die Behauptung, diese Gewaltmaßnahmen seien gerechtfertigt, weil es einen Beschluß des Sicherheitsrates gäbe, der dies gestatte, ist frei erfunden.

Einen solchen Beschluß gibt es nicht. Dies folgt aus der UNO-Charta - http://www.unric.org/de/charta.

(siehe auch vom 19.03.2011 - "Unsere kriegsgeilen Medien..."),

A) Es wurde auf dieser Seite schon aufgezeigt, daß nur bei Bedrohung des "Weltfriedens" (das ist ein zumindest grenzüberschreitender Krieg) und zugleich  bei Bedrohung der "internationalen Sicherheit" Gewaltanwendung durch die UNO möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen beim libyschen Bürgerkrieg definitiv nicht vor (Argument auch das Wort "Staat" in Art. 2 Abs. 5).  

Die derzeitige Gewaltanwendung durch die Nato ist deshalb selbst ein Angriff auf den "Weltfrieden" und eine Bedrohung der "internationalen Sicherheit". Daß nur Beschlüsse des Sicherheitsrates Rechtskraft haben, welche die Charta einhalten, wird bestätigt durch Art. 2 Abs. 5. Dieser lautet: "5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand."

B) Besonders gravierend ist, daß der angebliche Gewaltanwendungsbeschluß des Sicherheitsrates NICHT mit der erforderlichen Stimmenmehrheit erfolgte. Denn gemäß Art. 27 Abs. 3 der Charta bedurfte es für dieser Beschluß (der eine sog. "sonstige Frage" betrifft - s. u.) der ausnahmslosen Zustimmung zumindest ALLER STÄNDIGEN MITGLIEDER des Sicherheitsrates.

(Hervorh. von Herrn Paleske):

Artikel 27

(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.

(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der ZUSTIMMUNG von neun Mitgliedern einschließlich SÄMTLICHER STÄNDIGEN MITGLIEDER ... "

Ständige Mitglieder sind folgende Staaten: USA, VR China, Rußland, Frankreich, Großbritannien. Da Rußland und China  n i c h t  zugestimmt hatten, ist der Beschluß auch nicht mit der erforderlichen Stimmenzahl angenommen worden, sondern gescheitert.

Daß China und Rußland nicht explizit  d a g e g e n  ("Veto") gestimmt hatten, ist dabei unbeachtlich. Denn das war auch gar nicht erforderlich!

Ergebnis: Der Sicherheitsrat hat damit KEINEN Beschluß betr. Das "Flugverbot" betr. Libyen gefaßt, sondern dieser Beschluß scheiterte an der fehlenden Zustimmung von zwei Veto-Mächten (Rußland und China)!

C) Eine Ausführung von UNO-Gewalt-Beschlüssen durch Militärbündnisse - wie jetzt durch die Nato - oder etwaige andere Organisationen verstößt ebenfalls grundsätzlich gegen die UN-Charta. Dies ergibt sich aus  Artikel 48 Abs. 1

(Hervorh. von Herrn Paleske):

(1) "Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen MITGLIEDERN der Vereinten Nationen getroffen."

Ausführen dürfen Beschlüsse also nur 'Mitgliedsstaaten'. Die Nato ist kein 'Mitgliedsstaat'!

Also ist auch die derzeitige Ausführung der Gewaltmaßnahmen rechtswidrig!

Dem steht auch nicht entgegen, daß es in Art. 48 Abs. 2 heißt:

(2) "Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind."

Denn hier handelt es sich um Maßnahmen "in (!) den geeigneten internationalen Einrichtungen". D.h. dass diejenigen internationalen Einrichtungen, denen Libyen angehört, Maßnahme gegen Libyen als dortiges Mitglied ergreifen können. Wäre also Libyen Mitglied der Nato, könne z. B. seine Mitgliedschaft für ruhend erklärt werden o.ä.

Die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 besagt aber gerade  nicht, daß die "geeigneten internationalen Einrichtungen" nun nach  außen   gegen z. B. Libyen handeln dürfen.  Die Formulierung heißt "in den geeigneten internationalen Einrichtungen" und eben nicht "durch die geeigneten internationalen Einrichtungen"!

Es verbleibt vielmehr dabei, daß "Maßnahmen" ausschließlich "von ... MITGLIEDERN der Vereinten Nationen getroffen" (Art.48 Abs. 2) werden können. Die Einschaltung der Nato in die militärischen Angriffe auf Libyen stellt demnach einen weiteren gravierenden Bruch der UNO-Charta dar.

D) Hinzukommt auch noch folgendes: Artikel 46 lautet:

"Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt."

Die Tomahawk-Angriffe und die vielen sonstigen Bombardements sind NICHT in "Pläne(n) für die Anwendung von Waffengewalt  ... vom Sicherheitsrat ... aufgestellt (worden)" (Wortlaut des Art. 48).  Denn solche Pläne kamen im Sicherheitsrat nie zur Abstimmung!

Lediglich sich in Libyen vom Boden erhebende Flugzeuge durften zur Landung gezwungen - notfalls: abgeschossen - werden ("Flugverbot"). 
MEHR NICHT!
E) Ergebnis:

Der beantragte Beschluß über das Flugverbot für libysche Flugzeuge im eigenen Luftraum konnte mangels Bedrohung des "Weltfriedens" gar nicht wirksam getroffen werden, da ihm der Wortlaut der UNO-Charta entgegenstand (oben "A").

Als dieser Beschluß dennoch zur Abstimmung kam, scheiterte er, da er nicht alle Veto-Mächte zustimmten (oben "B") .

Ein solcher Gewaltanwendungs-Beschluß - wäre er ergangen - dürfte keinesfalls durch die Nato ausgeführt werden (oben "C").

Der beantragte Beschluß über das Flugverbot für libysche Flugzeuge im eigenen Luftraum ist mangels der erforderlichen Stimmenmehrheit gescheitert.

Die derzeitige Anwendung von Waffengewalt durch die Nato und durch verschiedene Länder wäre nur rechtens, wenn es hierüber eine entsprechende Beschlußfassung des Sicherheitsrates in Form von "Plänen" (Art. 48) gegeben hätte. Diese gibt es aber nicht (oben "D").

Der militärische Überfall auf Libyen stellt eine Verhöhnung und Entmachtung der Vereinten Nationen dar, wie sie gravierender kaum denkbar ist.
 
Warblogdkgermany Hinweis in eigener Sache: 

Die Weiterverbreitung der Texte auf dieser Website (> antikrieg.com) ist durchaus erwünscht. In diesem Fall bitte die Angabe der Webadresse www.antikrieg.com nicht zu vergessen!

Dankenderweise von antikrieg.com vollständig übernommen. Dank gilt ebenfalls dem Autor Herrn Jörg v. Paleske.


Warblogdkgermany Kommentar:

Es dürfen keine weiteren Begründungen wie: "aus diesem und jenen Grunde" muß nun auch auf Bodentruppen zurückgegriffen werden, folgen! Keine Angriffskriege mehr. Keine Überfälle mehr auf souveräne Staaten, denen dieses Recht auf diese Art und Weise genommen wird, sich gegen "Angriffe" von außen zur Wehr setzen zu können. Siehe dazu auch:
"Operation Nordafrika - Libyen: Die Schlächter sind unter uns. Stoppen wir sie! Appell des Bundesverbands Arbeiterfotografie vom 21.3.2011" 

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