von Jörg v. Paleske (antikrieg.com)
B) Besonders gravierend ist, daß der angebliche Gewaltanwendungsbeschluß des Sicherheitsrates NICHT mit der erforderlichen Stimmenmehrheit erfolgte. Denn gemäß Art. 27 Abs. 3 der Charta bedurfte es für dieser Beschluß (der eine sog. "sonstige Frage" betrifft - s. u.) der ausnahmslosen Zustimmung zumindest ALLER STÄNDIGEN MITGLIEDER des Sicherheitsrates.
(Hervorh. von Herrn Paleske):
Artikel 27
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der ZUSTIMMUNG von neun Mitgliedern einschließlich SÄMTLICHER STÄNDIGEN MITGLIEDER ... "
Ständige Mitglieder sind folgende Staaten: USA, VR China, Rußland, Frankreich, Großbritannien. Da Rußland und China n i c h t zugestimmt hatten, ist der Beschluß auch nicht mit der erforderlichen Stimmenzahl angenommen worden, sondern gescheitert.
Daß China und Rußland nicht explizit d a g e g e n ("Veto") gestimmt hatten, ist dabei unbeachtlich. Denn das war auch gar nicht erforderlich!
Ergebnis: Der Sicherheitsrat hat damit KEINEN Beschluß betr. Das "Flugverbot" betr. Libyen gefaßt, sondern dieser Beschluß scheiterte an der fehlenden Zustimmung von zwei Veto-Mächten (Rußland und China)!
C) Eine Ausführung von UNO-Gewalt-Beschlüssen durch Militärbündnisse - wie jetzt durch die Nato - oder etwaige andere Organisationen verstößt ebenfalls grundsätzlich gegen die UN-Charta. Dies ergibt sich aus Artikel 48 Abs. 1
(Hervorh. von Herrn Paleske):
Also ist auch die derzeitige Ausführung der Gewaltmaßnahmen rechtswidrig!
Dem steht auch nicht entgegen, daß es in Art. 48 Abs. 2 heißt:
Denn hier handelt es sich um Maßnahmen "in (!) den geeigneten internationalen Einrichtungen". D.h. dass diejenigen internationalen Einrichtungen, denen Libyen angehört, Maßnahme gegen Libyen als dortiges Mitglied ergreifen können. Wäre also Libyen Mitglied der Nato, könne z. B. seine Mitgliedschaft für ruhend erklärt werden o.ä.
Es verbleibt vielmehr dabei, daß "Maßnahmen" ausschließlich "von ... MITGLIEDERN der Vereinten Nationen getroffen" (Art.48 Abs. 2) werden können. Die Einschaltung der Nato in die militärischen Angriffe auf Libyen stellt demnach einen weiteren gravierenden Bruch der UNO-Charta dar.
D) Hinzukommt auch noch folgendes: Artikel 46 lautet:
Lediglich sich in Libyen vom Boden erhebende Flugzeuge durften zur Landung gezwungen - notfalls: abgeschossen - werden ("Flugverbot").
MEHR NICHT!E) Ergebnis:
Ein solcher Gewaltanwendungs-Beschluß - wäre er ergangen - dürfte keinesfalls durch die Nato ausgeführt werden (oben "C").
Die derzeitige Anwendung von Waffengewalt durch die Nato und durch verschiedene Länder wäre nur rechtens, wenn es hierüber eine entsprechende Beschlußfassung des Sicherheitsrates in Form von "Plänen" (Art. 48) gegeben hätte. Diese gibt es aber nicht (oben "D").
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Dankenderweise von antikrieg.com vollständig übernommen. Dank gilt ebenfalls dem Autor Herrn Jörg v. Paleske.
Warblogdkgermany Kommentar:
Es dürfen keine weiteren Begründungen wie: "aus diesem und jenen Grunde" muß nun auch auf Bodentruppen zurückgegriffen werden, folgen! Keine Angriffskriege mehr. Keine Überfälle mehr auf souveräne Staaten, denen dieses Recht auf diese Art und Weise genommen wird, sich gegen "Angriffe" von außen zur Wehr setzen zu können. Siehe dazu auch:
"Operation Nordafrika - Libyen: Die Schlächter sind unter uns. Stoppen wir sie! Appell des Bundesverbands Arbeiterfotografie vom 21.3.2011"
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